International Advisory Group
for Real Estate and Tourism Development in Albanian
President
Hans-Heinrich Ahlfeld
Managing Director
Heinz-Günther Milz
Tel. +49 -172 2487087
Guenther.milz@ktc-tourismus.de
Vertreten durch:
KTC TOURISMUS CONSULTING e.Kfr.
Dorfstraße 34
D-40667 Meerbusch
Germany
Telefon: +49 2132 911191
Telefax: + 49 2056 961755
E-Mail: info(at)ktc-tourismus.de
Internet: www.ktc-tourismus.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Andrea B. Krebs
Generalbevollmächtigter: Heinz-Günther Milz
Registergericht: Amtsgericht Neuss
Registernummer: HRA 5504
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: D195515443
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Bildnachweise:
Pixabay, privates Material
Allgemeine Geschäftsbedingungen
KTC TOURISMUS CONSULTING ( kurz KTC )
Die Angebote und Mitteilungen der KTC sind unverbindlich, freibleibend, vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung gestattet. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der entgangenen Provision/Honorar, unbeschadet sonstiger Rechte gegen den Dritten, insbesondere Schadensersatz für Aufwendungen, Inserate und sonstige Kosten. Kontakte und Korrespondenzen sind ausschließlich mit der KTC zu führen.
Wir sind bemüht, nur einwandfreie Objekte/Projekte zu vermitteln, doch kann für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Haftung für die Richtigkeit der Angaben trägt ausschließlich der Verkäufer.
Die Tätigkeit auch für die andere Partnerseite ist ausdrücklich gestattet.
Aufwendungen sind dann zu vergüten, wenn dies gesondert vereinbart worden ist oder das Objekt/Projekt/Unternehmen vor Beendigung dieses Auftrages ohne Mitwirkung der KTC verkauft wird oder der Vermittlungsauftrag endet, ohne dass es zum Verkauf oder Kauf des Objektes kommt oder der Auftraggeber seine Kauf- oder Verkaufsabsicht aufgibt. In diesen Fällen Rechnet die KTC die tatsächlichen Aufwendungen für Besichtigungs- Besprechungstermine, Anzeigenkosten, Exposéerstellung und Versandkosten, Anfertigung von Kopien und Planunterlagen, Erstellung von betriebswirtschaftlichen Planrechnungen und Versandkosten ab. Zwischenverwertungen behalten wir uns vor.
Das Honorar ist fällig und sofort zahlbar am Tage des Vertragsabschlusses, bei einer Anzahlung des Kaufpreises, bei Beurkundung des Notars, der Kaufoption oder der Unternehmensübergabe eines durch unseren Nachweis zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages. Auf Kenntnis des Objektes/Projektes kann sich nur berufen werden, wenn dies innerhalb von fünf Werktagen schriftlich angezeigt wird. Unterbleibt dieser Nachweis, wird anerkannt, dass das frühere Angebot bedeutungslos und unser Angebot ursächlich für den Abschluss ist. Mitursächlichkeit genügt für den Honorar-/Provisionsanspruch.
Der Auftraggeber oder Kaufinteressent wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Nachweis und/oder Vermittlungsgeschäft handelt und somit Provision/Honorar an die KTC zu zahlen ist. Die Provision/das Honorar wird fällig, wenn der Kaufvertrag/Übergabe- und Übertragungsvertrag zu – auch von unserem Angebot abweichend – Bedingungen erreicht oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird oder ein anderes, als das angebotene Objekt/Projekt des gleichen Verkäufers/Vermieters/Verpächters Gegenstand eines Vertragsabschlusses wird. Bei Übernahme der Geschäftsführung ohne dass ein Übernahme/Kaufvertrag durch den Kaufinteressenten zustande kommt, wird ein Honorar in Höhe von 2,5 Monatsgehälter zzgl. MWST an uns fällig. Sämtliche Nachweise gelten für fünf Kalenderjahre. Sämtlicher Schriftverkehr ist auch per Telefax und Email rechtsgültig.
Kommt innerhalb dieser Fünfjahresfrist mit dem Vertragspartner eines von uns nachgewiesenen Geschäftes ein weiteres Geschäft zustande, welches sich als Ergänzung, Erweiterung oder Folgegeschäft des zunächst vermittelten Geschäftes darstellt, so bedeutet dies Mitursächlichkeit.
Der Honorar-/Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer später rückgängig gemacht, angefochten oder aus sonstigen, von den Vertragspartnern zu vertretenden Gründen gegenstandslos wird, sofern der Vertrag bereits vollzogen war. Ein Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer bleibt auch dann bestehen, wenn der Käufer die Immobilie/Firma im Rahmen einer Versteigerung z.B. vom Insolvenzverwalter oder einer Gläubigerbank erwirbt.
Bei Vertragsabschluss betreffend Beteiligungen, Joint-Venture, Unternehmenskaufverträgen etc. beträgt das auf dem Vertragswert basierende Erfolgshonorar 6% zzgl. gesetzlicher Mwst und bei Grundstückskaufverträgen 3% zzgl. gesetzlicher Mwst. Bei Vermietung /Verpachtung und Vermittlung eines Betreibervertrages/Pachtvertrages/Managementvertrages beträgt die Provision drei Monatsmieten der durchschnittlichen Monatspachten eines normalen Geschäftsjahres zzgl. gesetzlicher Mwst. Bei Vermittlung eines Franchisevertrages beträgt unser Honorar 15 % zzgl. MWST von der jährlichen Franchisegebühr für die Dauer der ersten drei Geschäftsjahre. Bei Geschäftsbesorgungsverträgen erfolgt die Abrechnung nach Arbeitsaufwand, unabhängig vom Erfolg des Auftrages. Unser Honorarsatz für diesen Geschäftszweig beträgt 95,- .€/Std
Ist im Auftrag kein Honorar/Provisionssatz angegeben, gelten die am Ort des Angebotes üblichen Sätze von 3,0 – 7,0% vom Gesamtkauf-/Übergabepreis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Ansprüche bleiben während fünf Jahren fällig. Die Honorar-/Provisionsabrechnung erfolgt auf der Wertbasis des zustande gekommenen Vertrages durch Rechnungslegung der KTC. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach Werten des Angebotes, das zum Vertragsabschluss geführt hat. Bei direkten Verhandlungen zwischen Verkäufern und Käufern ist die KTC fristgerecht über den Abschlusstermin sowie den Ort zu verständigen.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Ungültige Bestimmungen sollen so ergänzt werden, dass sie dem ursprünglichen Sinn am Nächsten kommen. Alle Änderungen oder Ergänzungen erfordern die schriftliche Form und Anerkenntnis durch Unterschrift und Datum. Es gelten die neuesten Regelungen des ICC Paris, die neuesten Urteile der OLG und des BGH zur Makler- und Bauträgerverordnung sowie des BGB und HGB.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit zulässig - Neuss. Es gilt deutsches Recht.
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